Stadt Müllheim im Markgräflerland

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Aktuelle Meldungen

 

Ankündigung Mikrozensus 2025

Auch im Jahr 2025 wird die Mikrozensus-Befragung bei einem Prozent der Haushalte in Deutschland durchgeführt. Der Mikrozensus ist eine amtliche Haushaltebefragung, mit der seit 1957 wichtige Daten über die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung ermittelt werden.

Die Daten des Mikrozensus werden kontinuierlich über das ganze Jahr erhoben. Pro Woche werden über ganz Baden-Württemberg verteilt mehr als 1 000 Haushalte befragt.

Die Auswahl der zu befragenden Haushalte erfolgt mehrstufig über ein mathematisch-statistisches Zufallsverfahren. Zunächst werden die zu befragenden Anschriften festgelegt. Von den Statistischen Landesämtern geschulte und betreute Erhebungsbeauftragte ermitteln dann vor Ort anhand der Briefkästen bzw. Klingelschilder die Bewohnerinnen und Bewohner der ausgewählten Gebäude.

Die Haushalte in den ausgewählten Gebäuden werden dann vom Statistischen Landesamt angeschrieben und um die Erteilung der Auskünfte mittels einer Online-Erhebung gebeten. Alternativ stehen auch Papierfragebögen oder telefonische Befragungen zur Verfügung. Die volljährigen Bewohnerinnen und Bewohner der ausgewählten Gebäude sind nach § 7 des Mikrozensusgesetzes für sich und minderjährige Haushaltsmitglieder auskunftspflichtig. Zur Durchsetzung der Auskunftspflicht können Zwangsgelder verhängt werden. Ausgewählte Haushalte werden in der Regel vier Mal im Rahmen des Mikrozensus befragt.

Gerne können sich betroffene Haushalte bei Fragen direkt mit dem Statistischen Landesamt unter Telefon 0711-641-2355 in Verbindung setzen.

Weitere Informationen zum Mikrozensus sind auf der Mikrozensus-Homepage des Statistischen Verbundes abrufbar.


Deutsche Bahn - Fahrplanänderungen Februar 2025

Deutsche Bahn - Fahrplanänderungen Februar 2025PDF
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Informationen zur Grundsteuer 2025

Aktuell werden die Grundsteuerbescheide an die Grundstücksbesitzer in Müllheim i. M. versendet. Mit der Einführung des neuen Landesgrundsteuergesetzes zum 01.01.2025 und der veränderten Berechnungsgrundlage rechnet die Stadtverwaltung bei den Bürgern mit Fragen und einem gesteigerten Informationsbedarf.

Auf unserer Homepage sind Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen zu finden.


Infoblatt kommunaler Glasfaser-Breibandausbau - Ausbau der weißen Flecken

Pressmitteilung des Zweckverbandes Breitband Breisgau-Hochschwarzwald vom 13.12.2024

Auf Basis leistungs- und zukunftsfähiger Glasfasertechnologie wird der Breitbandausbau durch den Zweckverband Breitband Breisgau-Hochschwarzwald seit dem ersten Baubeginn 2022 kontinuierlich im Verbandsgebiet vorangetrieben. Der Ausbau ist eine freiwillige kommunale Aufgabe, die der Zweckverband für seine Mitglieder leistet und die bei Unterversorgung durch Förderung bzw. Zuschüsse von Bund und Ländern möglich wird. Ziel ist es, im Rahmen der Fördermöglichkeiten möglichst vielen Bürgern den Weg ins zukunftsfähige Internet zu öffnen.

In der Gemeinde Müllheim im Markgräflerland als Mitglied im Zweckverband starten die Bautätigkeiten der durch den Bund bedingten Förderkulisse zum Ausbau der weißen Flecken im Jahr 2025. Für die damit verbundenen Planungsarbeiten in Müllheim hat der Zweckverband Breitband Breisgau-Hochschwarzwald das Unternehmen RBS wave GmbH beauftragt.

RBS wave GmbH kontaktiert im Rahmen seines Auftrags die potenziellen Anschlüsse im weißen Fleck, um im Namen des Zweckverbands Grundstücksnutzungsverträge (GNV) von den Grundstücksinhabern einzuholen. Weiße Flecken wurden zuvor in dem vom Bund vorgeschriebenen Markterkundungsverfahren identifiziert. Ein GNV wird benötigt, damit der Verband die Leitungsverlegung zu Ihrem Gebäude weiter planen kann. Die Verlegung selbst wird vor dem Bau mit Ihnen zusammen abgestimmt.

Informationen zum Hintergrund des Grundstücksnutzungsvertrags, zum Anschluss im weißen Fleck, zur Förderung und zum Ausbau in Ihrer Gemeinde finden Sie weiter unten und auf unserer Internetseite zvbbh.de. Bitte beachten Sie hier besonders die Menüpunkte „Ausbau in den Gemeinden – Müllheim“ und „FAQ Breitbandausbau – Häufige Fragen“.

Geförderter Glasfaser-Hausanschluss im weißen Fleck

Der Zweckverband Breitband baut in den unterversorgten Bereichen der Mitgliedsgemeinden ein Glasfasernetz für schnelles Internet bis zum Gebäude. Den Abschluss bildet dabei der Hausübergabepunkt an der Innenseite der Außenmauer. Der Ausbau wird mit Mitteln des Bundes und des Landes gefördert.

Der Glasfaser-Hausanschluss führt von der Straße/Gehweg/öffentlichem Grund bis an die erste Hausinnenwand. Er beinhaltet eine Rohrleitung, eine Mauerdurchführung und eine passive Abschlussbox, in der das Glasfaserkabel abgelegt wird (Hausübergabepunkt). Bei einem geförderten Anschluss entstehen dem Anschlussnehmer dafür keine Kosten.

Für den Glasfaser-Hausanschluss ist eine Grundstücksnutzungsvereinbarung (GNV) für Ihr Grundstück erforderlich. Die GNV wird zwischen Ihnen und dem Zweckverband Breitband geschlossen. Ein Gebäude darf nur mit Vorliegen einer GNV angebunden werden. Der Anschluss verpflichtet nicht zur Nutzung.

Die Leitungsführung auf Ihrem Grundstück wird vor dem Bau mit Ihnen abgestimmt.

Informationen über den jeweiligen Stand in Ihrer Gemeinde werden auf der Projektseite der Mitgliedsgemeinde unter www.zvbbh.de (Menüpunkt „Ausbau in den Gemeinden“) aufgeführt.

Netzbetrieb

Nach der Fertigstellung wird das Netz an den Betreiber für den Betrieb überlassen, es ist und bleibt über den Zweckverband Breitband im Eigentum der Gemeinde

In EU-weiter Ausschreibung hat Vodafone GmbH den Zuschlag als Netzbetreiber und Pächter des Verbandsnetzes erhalten. Nach Fertigstellung übernimmt Vodafone die aufgebaute Infrastruktur für die sukzessive Inbetriebnahme und Netzaktivierung und stellt darüber als Anbieter Kundenprodukte bereit. Vodafone benötigt nach erfolgter Netzübernahme noch einige Monate Zeit, bis Daten über das Netz fließen.

Es besteht keine Pflicht zum Abschluss eines Vodafone-Vertrages oder mit anderen Anbietern. Ein Vertrag mit einem Anbieter ist erst zur Anschlussverwendung nötig.

Das Netz des Zweckverbands Breitband steht auch anderen Anbietern über die sogenannte Open Access-Verpflichtung für die Nutzung offen. Andere Anbieter können frei wählen, ob sie Angebote auf dem Verbandsnetz schalten wollen. Hierfür sind Vereinbarungen zwischen der Vodafone GmbH als Betreiber und dem potenziellen Dritt-Anbieter sowie unter Umständen noch eigene Bauleistungen des Dritt-Anbieters erforderlich. Vor Abschluss eines Vertrages mit dem gewünschten Anbieter sollte daher Kontakt zu diesem aufgenommen werden, um die Möglichkeiten zu besprechen. Informationen, welche Anbieter auf dem Netz des Verbands verfügbar sind, stehen auf zvbbh.de.

So wird gebaut und angeschlossen

Bau der Leerrohrinfrastruktur: Im Tiefbau werden zunächst Leerrohre verlegt. Baubedingt erfolgt die Durchführung in Teilabschnitten. Während des Bauablaufs werden die verlegten Rohre zu einem durchgängigen Rohrnetz verbunden.

Einblasen der Glasfaserkabel: Nach Rohrnetzfertigstellung folgen der Einzug von Glasfaserkabeln und die damit einhergehenden Arbeiten zur Verbindung der Fasern. Alle Leitungen werden beim zentralen Verteiler, dem Point of Presence (PoP) zusammengeführt.

Inbetriebnahme des Glasfasernetzes: Nachdem die Glasfaserkabel in die Leerrohre eingeblasen und alle notwendigen Verbindungen hergestellt, geprüft und dokumentiert worden sind, wird das Netz an den Betreiber überlassen. Er nimmt im Anschluss den Netzbetrieb auf. Bei der initialen Inbetriebnahme dauert das mehrere Monate. In der Regel informiert Ihr Anbieter, bei dem Sie ein Produkt auf dem Verbandsnetz nutzen wollen, nach wenigen Wochen über den voraussichtlichen Termin für die Anschaltung. Ihr Highspeed-Internetanschluss kann dann nach Schaltung genutzt werden.


Landesfamilienpass - neue Gutscheinkarten für das Jahr 2025

Mit dem Landesfamilienpass und der jährlich neuen Gutscheinkarte können Familien kostenlos oder zu einem ermäßigten Eintritt Schlösser, Gärten und Museen in ganz Baden-Württemberg besuchen.

Einen Landesfamilienpass können Familien erhalten, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigenden Kindern (dies können auch Pflege- oder Adoptivkinder sein), die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Alleinerziehende, die mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Familien, die mit mindestens einem kindergeldberechtigenden schwer behinderten Kind mit mindestens 50 v. H. Erwerbsminderung in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Familien, die kinderzuschlags-, wohngeld- oder bürgergeldberechtigt sind und mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben, und
  • Familien, die Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.

Sofern Sie zu diesem Personenkreis gehören und einen Landesfamilienpass beantragen möchten, oder schon Inhaber eines solchen sind und nur die Gutscheine benötigen, können Sie gerne online oder telefonisch (07631-801-380) einen Termin mit dem Fachbereich Soziales vereinbaren.


Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege

Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege gemäß der Streupflichtsatzung der Stadt Müllheim vom 13.12.1989

Angesichts des bevorstehenden Winters wird die Bevölkerung der Stadt Müllheim gebeten, ihre in der o. g. Satzung festgelegten Reinigungs-, Räum- und Streupflichten zu erfüllen.

Nach der Streupflicht-Satzung obliegt es den Straßenanliegern innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege oder entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, Flächen in einer Breite von 1,5 m, zu reinigen, bei Schneehäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Sind mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.

Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind in der Regel auf 1,5 m Breite zu räumen. Das Räumen des Schnees ist bei Gehwegen zur Fahrbahn hin oder bei fehlenden Gehwegen zur Grundstücksgrenze hin abzulagern bzw. anzuhäufen.

Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann.

Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Bei Eisregen, dürfen nach der Satzung jedoch ausnahmsweise auftauende Streumittel verwendet werden. Ihr Einsatz ist jedoch so gering wie möglich zu halten.

Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21.00 Uhr.


Unterschriftenaktion gegen die Schließung der Notfallpraxis

Auf Initiative von Hartmut Hitschler wurde eine Unterschriftenaktion gegen die Schließung der Notfallpraxis gestartet. Die Stadt Müllheim i. M. unterstützt diese Aktion.

Wer diese Aktion unterstützen will, kann sich im Rathaus (Infostand) in die Unterschriftenliste eintragen oder kann selber Unterschriften sammeln. Der Vordruck liegt als PDF zum Download bereit. Ausgefüllte Listen können dann im Rathaus (Infostand oder Briefkasten) abgegeben werden.

Unsere Notfallpraxis in Müllheim muss weiter geöffnet bleiben

»Wir setzen uns dafür ein, dass die Notfallpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg in Müllheim weiterhin geöffnet bleibt. Die Kassenärztliche Vereinigung muss ihre Pläne aufgeben, mehr als 30 % der Notfallpraxen gegenüber dem Stand vom letzten Sommer zu schließen, darunter die bei uns in Müllheim. Sozialminister Manfred Lucha muss notfalls als Landesaufsicht über die Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg einschreiten und den Fortbestand unserer Notfallpraxis sicherstellen.«

Vordruck für Unterschriftenaktion gegen die Schließung der NotfallpraxisPDF
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