Stadt Müllheim im Markgräflerland

Errichtung von Hütten und anderen baulichen Anlagen im Außenbereich

Im Außenbereich ist unter anderem nach dem Baugesetzbuch grundsätzlich das Errichten von privat-, hobby- oder nebenerwerbsmäßig genutzten Gebäuden (z.B. Gartenhütten) und baulichen Anlagen sowie das Errichten von Zäunen, das Lagern von Geräten, Materialien und Holz, das Aufstellen von Regenwassertonnen, das Aufstellen von Grillkaminen und das Abstellen von Wohnwägen oder ähnliches unzulässig. Zum Außenbereich gehören alle Grundstücke, die nicht innerhalb eines Baugebiets oder im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen.

Es handelt sich dabei meist um landwirtschaftliche Flächen, Äcker und Wiesen, auf denen nur privilegierte Vorhaben zulässig sind, die zum Beispiel einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen.

Sonstige Nutzungen, insbesondere Freizeit- oder gar Wohnnutzungen können außerdem auch zum Erhalt der freien Landschaft und Natur sowie deren Nutzbarkeit durch die Allgemeinheit aus naturschutzrechtlichen und/oder wasserrechtlichen Gründen unzulässig sein.

Wer ein Grundstück im Außenbereich entgegen diesen Vorschriften nutzt, bebaut oder auch bereits bebaut hat, muss mit entsprechenden Sanktionen der zuständigen Behörden rechnen. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie daher alle unzulässigen Gebäude, baulichen Anlagen, Zäune sowie Geräte und Lagerplätze usw. entfernen.

Weitere Auskünfte zur Nutzung und Bebauung von Grundstücken im Außenbereich erhalten Sie beim Bauamt Ihrer Gemeinde oder bei der Unteren Baurechtsbehörde des Gemeindeverwaltungsverbandes Müllheim-Badenweiler.