Stadt Müllheim im Markgräflerland

Ortsrecht - Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen

Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen

Im Jahre 2010 ist zunächst die Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen des Gemeindeverwaltungsverbandes Müllheim- Badenweiler für den Bereich Müllheim einschließlich Ortsteilen in Kraft getreten, im Jahre 2014 folgte dann die Verordnung für die anderen Mitgliedsgemeinden des GVV (Auggen, Badenweiler, Buggingen und Sulzburg).

Die jeweils in den Anlagen 1 der Verordnungen aufgeführten Einzelobjekte werden als Einzelbildungen der Natur (Naturgebilde) zu Naturdenkmalen erklärt. Die in der Anlage 2 der Verordung für den Bereich Müllheim aufgeführten Gebiete werden zu flächenhaften Naturdenkmalen erklärt.

Zweck der Verordnung ist der Erhalt und die nachhaltige Sicherung der Naturgebilde und flächenhaften Naturdenkmale aus wissenschaftlichen, ökologischen, na-turgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen. Die Verordnung dient zur Sicherung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter Tiere und Pflanzen oder wegen ihrer Eigenart, Seltenheit, landschaftstypischen Kennzeichnung oder ihres Ortsbild prägenden Charakters.

Verordnung Naturdenkmale und Anlage 1+2 des GVV für den Bereich MüllheimPDF
273 kB
Verordnung Naturdenkmale und Anlage 1 des GVV für die Bereiche Auggen, Badenweiler, Buggingen und SulzburgPDF
604 kB