Stadt Müllheim im Markgräflerland

 

Sozialleistungen, Vergünstigungen

Behinderung

Feststellung einer Behinderung

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit nicht nur vorübergehend von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Behinderung auf Krankheit oder Unfall zurückzuführen oder ob sie angeboren ist. Menschen, deren Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt und die in Deutschland wohnen, hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hier arbeiten, gelten als schwerbehindert.

Das Versorgungsamt des Landratsamts stellt auf Antrag

  • das Vorliegen einer Behinderung und
  • den Grad der Behinderung (GdB)
  • weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen
für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen) fest.

Liegt der Grad der Behinderung (GdB) bei wenigstens 50, erhält der Antragsteller einen Schwerbehindertenausweis, in dem auch die zutreffenden Merkzeichen eingetragen werden.

Den zuständigen Ansprechpartner Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald erreichen Sie unter 0761-2187-0.


Pflege

Gesetzliche Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung gewährt Leistungen bei ambulanter Pflege zu Hause und stationärer Pflege im Heim. 
Da prinzipiell jeder einmal auf Pflege angewiesen sein kann, wurde schon bei der Einführung der Pflegeversicherung eine umfassende Versicherungspflicht für alle gesetzlich und privat Versicherten festgelegt. Das bedeutet: Jeder, der gesetzlich krankenversichert ist, ist automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert, und jeder privat Krankenversicherte muss eine private Pflege-Pflichtversicherung abschließen.

Die Höhe der Leistungen hängt vom Grad der Pflegebedürftigkeit (Stufe 1–3, ab 2017 Grad 1-5) ab. 
Voraussetzung für Leistungen aus der Pflegeversicherung ist das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit. Sie ist gegeben, wenn auf Dauer erhebliche Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen, bei der Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt wird. (das ändert sich 2017 mit der Umsetzung des PSG II – dann werden die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit sowie die Fähigkeiten der Betroffenen in sechs Lebensbereichen beurteilt).

Für die gesetzliche Pflegeversicherung ist die jeweilige Krankenkasse Ansprechpartner.

Hilfe zur Pflege

Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung so hilfebedürftig sind, dass sie Pflege brauchen, können Hilfe zur Pflege erhalten. Hilfe zur Pflege kann auch für Heimbewohner gewährt werden. Der Schwerpunkt liegt jedoch im Bereich der häuslichen Pflege. Vorrangig sind jedoch in diesem Bereich die Leistungen der Pflegekassen in Anspruch zu nehmen. Inanspruchnahme der Kinder durch das Sozialamt Kinder sollten, wenn es ihr Einkommen zulässt, ihre in Not geratenen Eltern freiwillig unterstützen. Wenn sie das nicht tun oder nicht können, kann Sozialhilfe beantragt werden. Das Sozialamt wird sich dann mit den Kindern in Verbindung setzen und prüfen, ob diese in der Lage sind, zum Unterhalt beizutragen.

Den zuständigen Ansprechpartner im Landratsamt Breisgau Hochschwarzwald für die Bereiche Grundsicherung im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt, ambulante Hilfe zur Pflege und Hilfen zur Pflege für Heimbewohner erreichen Sie unter: 0761-2187-0.

Übergangspflege

Übergangspflege seit dem 01.01.2016
Die meisten Änderungen zur Pflege als Folge des Pflegestärkungsgesetzes treten erst 2017 in Kraft. Allerdings wird die sog. Übergangspflege schon ab dem 01.01.2016 möglich. Da sich besonders betagte Menschen nach einem operativen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung nur sehr langsam erholen, wurde vom Gesetzgeber die Übergangspflege auf den Weg gebracht. Diese Leistung ist für Menschen vorgesehen, die in keiner Pflegestufe eingestuft sind, also noch nicht dauerhaft pflegebedürftig sind. Als Interimslösung wird diese Art der Versorgung über einen gewissen Zeitraum z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt oder als Überbrückung der Wartezeit auf einen Pflegeplatz in einer vollstationären Einrichtung möglich sein. Die Übergangspflege kann bis max. 4 Wochen im Kalenderjahr beantragt werden.

Also, wer nicht dauerhaft pflegebedürftig ist, hat mit Inkrafttreten des Krankenhausstrukturgesetzes § 39c SGB V einen Anspruch auf Übergangspflege (Kurzzeitpflege) bei fehlender Pflegebedürftigkeit. Hat die betroffene Person schon eine Einstufung in der Pflegeversicherung, d.h. es ist eine Pflegestufe vorhanden, dann spricht man von Kurzzeitpflege, diese ist im § 42 SGB XI geregelt. Die Übergangspflege kann in einer stationären Einrichtung oder auch zu Hause stattfinden!

Wer beantragt die Übergangspflege?

W
ährend eines Krankenhausaufenthaltes kann diese im Rahmen des Entlassmanagements vom Sozialdienst im Krankenhaus oder der Pflegeüberleitung bei der für sie zuständigen Krankenkasse beantragt werden. Aber auch Betroffene selbst, Angehörige oder Pflegedienste können diese Leistung für Sie beantragen.

Kurzeitpflege als Verhinderungspflege zuhause, bei Ausfall oder Urlaub der Pflegeperson

Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege für Heimbewohner
Auch Heimbewohner können Hilfe zum Lebensunterhalt beanspruchen. Damit werden die Heimkosten gedeckt und ein monatlicher Barbetrag (Taschengeld)
 zur Verfügung gestellt. Das eigene Einkommen sowie Vermögen ist allerdings als Eigenleistung zur Bezahlung der Heimkosten einzusetzen.


Sozialhilfe

Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, 12. Buch

Immer wieder geraten ältere Mitbürger – etwa weil die Pflegesätze in Alten- oder Altenpflegeheimen ansteigen – in finanzielle Bedrängnis, obwohl sie davon ausgehen, für ihr Alter hinreichend vorgesorgt zu haben. Die Sozialhilfe und Grundsicherungsleistungen im Alter ist eine im SGB XII verankerte Geld- und Sachleistung, auf die unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht. Dabei interessiert nicht, wie jemand in eine Notlage geraten ist. Sinn der Sozialhilfe ist es, jedem Bürger ein menschenwürdiges und gesichertes Leben zu ermöglichen.

Wann besteht Anspruch auf Sozialhilfe und Grundsicherung? 
Anspruch besteht:

  • wenn jemand sich nicht selbst helfen kann,
  • wenn jemand von anderer Seite (Rentenstelle, Krankenkasse, Pflegeversicherung) keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Bei der Antragsstellung müssen Belege über Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Einkünfte und Ausgaben) vorgelegt werden.

Wo kann man Sozialhilfe beantragen?

Der Antrag ist bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu stellen. Dort wird auch beim Ausfüllen des Antrages geholfen und fachlicher Rat erteilt. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt im Landratsamt.

Grundsicherung im Alter

Wenn die Kosten für den laufenden Lebensunterhalt wie z. B. für Ernährung, Wohnung, Kleidung, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens nicht oder nicht ganz aus dem Einkommen und Vermögen bestritten werden können, kann man laufende öffentliche Mittel beziehen, die man Grundsicherung im Alter nennt. Die Kosten für den notwendigen Lebensunterhalt bemessen sich nach so genannten Regelsätzen, die den sich ändernden Lebenshaltungskosten angepasst werden. Die Kosten für die Wohnung (Kaltmiete, Betriebskosten, Heizungskosten), werden bei der Berechnung der Grundsicherung im Alter berücksichtigt, sofern sie angemessen sind.


Wohngeld

Wenn das Einkommen zu gering ausfällt, um die Miete bezahlen zu können, gewährt der Staat unterbestimmten Voraussetzungen finanzielle Hilfe in Form des Wohngelds. Wohngeld wird gewährt

  • als Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers
  • als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines eigen genutzten Hauses oder einer eigen genutzten Wohnung

Für die Gewährung des Wohngeldes ist es unerheblich, ob es sich um einen Neu- oder Altbau handelt.

Ob und in welcher Höhe sie Wohngeld erhalten, hängt ab von

  • der Familiengröße
  • der Höhe des Familieneinkommens
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung

Auch wer in einem Altenheim oder Altenpflegeheim lebt, hat grundsätzlich Anspruch auf Wohngeld. Hier gelten die gleichen Voraussetzungen.

Wohngeldanträge sind bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung erhältlich. Hilfreich ist es, bei der Antragstellung die aktuellen Nachweise über die Miet- und Einkommenssituation mitzubringen.

Den zuständigen Ansprechpartner Landratsamt Breisgau Hochschwarzwald erreichen Sie unter 0761-2187-0.


Rundfunkgebührenbefreiung

Von der Rundfunkgebührenpflicht können auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen Blinde und Gehörlose, Schwerbehinderte, Empfänger von Hilfe zur Pflege oder Pflegezulagen und Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt befreit werden.

Empfängern von Grundsicherung im Alter, Arbeitslosengeld II, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder von Ausbildungsförderung wird bei der Erfüllung bestimmter Kriterien ebenfalls die Gebühr erlassen.
Anträge und weitere Auskünfte sind bei der Stadtverwaltung Müllheim erhältlich.


Vergünstigungen in Müllheim

Viele Senioren erhalten nur eine geringe Rente und sind auf Vergünstigungen und Befreiungen angewiesen.

Markgräfler Tafel e.V.
Lebensmittel
Klosterrunsstraße 17a
79379 Müllheim
Tel. 07631-740967
tafelladen-muellheim@t-online.de

Der Sack & Pack-Laden des Fördervereins der eki
Kleidung und Hausrat
Second-Hand-Kleidung in guter Qualität zu sehr günstigen Preisen

Flohmarktartikel der Flohmarktfrauen von der evangelischen Kirchengemeinde


Mo.-Sa. 9:30-12:30 Uhr
Mo., Di., Do., Fr. 15:00-18:00 Uhr
Werderstraße 35 (im Innenhof)
79379 Müllheim
Tel. 07631-938992

Sozialkaufhaus Topf und Teller der PVD
Außenstelle Müllheim
Haushaltswaren, Glas, Porzellan, Elektrogeräte, Geschenkartikel, Flohmarktartikel

Mo. und Di. 10:00–14:00 Uhr
Do. und Fr. 14:30–18:00 Uhr

Moltkestraße 14
79379 Müllheim
Tel. 07631-36614-20
Mobil 0157-71536823
pvd.breisgau@pvd-agj.de