Lärmaktionsplanung
Zur Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG müssen gemäß §§ 47a-f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes alle fünf Jahre Lärmaktionspläne aufgestellt werden, mit deren Hilfe Lärmprobleme und Lärmauswirkungen erfasst und geeignete Maßnahmen zum Lärmschutz und zur Lärmminderung ergriffen werden können.
Lärm stellt eines der größten Umweltprobleme unserer Zeit dar. Er kann sich negativ auf die körperliche und psychische Gesundheit auswirken. Ziel ist daher den Lärm zu reduzieren, um die Lebensqualität in Müllheim i.M. weiter zu verbessern. Ein Lärmaktionsplan ist dabei ein Instrument zur Regelung von Lärmproblemen. Für die Aufstellung von Lärmaktionsplänen gilt, dass grundsätzlich für alle Bereiche, die in den Lärmkarten erfasst werden, auch Lärmaktionspläne aufzustellen sind. Je höher die Belastung und die Betroffenheit der Einwohner, umso eher ist auch ein umfangreicher Aktionsplan aufzustellen. Mittlerweile wurde durch die Stadtverwaltung der Lärmaktionsplan der Stufe 4 bearbeitet und nach Beteiligung der Bürgerschaft und der Träger Öffentlicher Belange überarbeitet, fortgeschrieben und am 25.06.2025 vom Gemeinderat beschlossen.
Für die Maßnahmenumsetzung beim Straßenverkehr sind vor allem Regelungen hinsichtlich einer Lärmsanierung und zu verkehrsrechtlichen Maßnahmen relevant. Als Lärmsanierung werden Schutzmaßnahmen an bestehenden Verkehrswegen bezeichnet. »Sie wird als freiwillige Leistung nach haushaltsrechtlichen Regelungen gewährt« (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) (2011) – 7 A 11.10.). Auf Lärmsanierungsmaßnahmen besteht kein Rechtsanspruch.
In Müllheim i.M. gibt es drei Lärmaktionspläne (von 2016, 2022 und 2025).