Stadt Müllheim im Markgräflerland

Integration, Flüchtlinge - Fragen und Antworten

Flüchtlingskinder und Kitas - was ist zu tun?

Für Kinder von Flüchtlingsfamilien besteht grundsätzlich ab dem 1. Lebensjahr ein Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung im Umfang des sogenannten “bedarfsunabhängigen Grundanspruchs”. Voraussetzung ist der Bezug von Asylbewerberleistungen, damit der rechtmäßige Aufenthalt der Familien im Landkreis sichergestellt ist.

Ab Vollendung des 3. Lebensjahres ist die Förderung in Tageseinrichtungen vorrangig.


Flüchtlingskinder und Schule - was ist zu tun?

Kinder von Asylbewerbern werden 6 Monate nach Einreise in das Bundesgebiet schulpflichtig.

In Müllheim besuchen alle Kinder Kindergärten, gehen in die Grund-, Gemeinschafts- oder Realschule oder besuchen eine der Vorbereitungsklassen in einer der beruflichen Schulen.

Schülerbeförderung

Die Übernahme von notwendigen Schülerbeförderungskosten ist im Rahmen der geltenden Satzung des Landkreises ab einer Mindestentfernung von 3 km (§ 3 Abs. 1) oder – bei weniger als 3 km – bei Vorliegen einer „besonderen Gefahr des Schulwegs“ (§ 3 Abs. 4) möglich. Ggfs. kann eine Eigenanteilspflicht (weiterführende Schulen) bestehen.