Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege
Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege gemäß der Streupflichtsatzung der Stadt Müllheim vom 13.12.1989
Angesichts des bevorstehenden Winters wird die Bevölkerung der Stadt Müllheim gebeten, ihre in der o. g. Satzung festgelegten Reinigungs-, Räum- und Streupflichten zu erfüllen.
Nach der Streupflicht-Satzung obliegt es den Straßenanliegern innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege oder entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, Flächen in einer Breite von 1,5 m, zu reinigen, bei Schneehäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Sind mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.
Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind in der Regel auf 1,5 m Breite zu räumen. Das Räumen des Schnees ist bei Gehwegen zur Fahrbahn hin oder bei fehlenden Gehwegen zur Grundstücksgrenze hin abzulagern bzw. anzuhäufen.
Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann.
Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Bei Eisregen, dürfen nach der Satzung jedoch ausnahmsweise auftauende Streumittel verwendet werden. Ihr Einsatz ist jedoch so gering wie möglich zu halten.
Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21.00 Uhr.